In Deutschland ist der bloße Besitz und auch der Handel mit Gegenständen aus der NS‑Zeit grundsätzlich erlaubt, solange keine verbotenen Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen offen gezeigt werden. Maßgeblich sind vor allem die Paragrafen 86 und 86a StGB, die die Verbreitung von Propagandamitteln und das öffentliche Verwenden von NS‑Symbolen wie Hakenkreuz, SS‑Runen oder einschlägigen Uniformteilen unter Strafe stellen. Zudem kann der Handel strafbar werden, wenn durch Präsentation oder Kontext eine Verherrlichung des NS‑Regimes oder eine Verharmlosung der Verbrechen vorliegt und dadurch der öffentliche Frieden gestört wird, was unter den Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 StGB fällt.
Aktuelle Debatten und Beispiele
Immer wieder lösen Auktionen von Hitler‑Memorabilien, SS‑Uniformteilen oder Dokumenten aus Konzentrationslagern Proteste aus – sowohl von Opferverbänden als auch von Politik und Zivilgesellschaft. Kritiker verweisen darauf, dass solche Versteigerungen NS‑Verbrechen verharmlosen, indem sie Täter und Symbole wie gewöhnliche Sammelobjekte behandeln, und damit auch rechtsextreme Milieus ansprechen. Der Antisemitismusbeauftragte der Bundesregierung Felix Klein warnte ausdrücklich vor der Gefahr, dass Nazi‑Devotionalien zu Kultobjekten und Anziehungspunkten für Neonazis werden, und forderte, solche Auktionen gesellschaftlich zu ächten und vom Verfassungsschutz beobachten zu lassen.
Argumente für ein Verbot des Verkaufs
Befürworter eines Verbots betonen, dass NS‑Relikte keine neutralen Sammlerstücke seien, sondern materielle Zeugnisse eines Regimes, das millionenfachen Mord, Krieg und Vernichtung organisiert hat. Der kommerzielle Handel mit diesen Objekten verletze die Würde der Opfer und hinterbliebenen Gemeinschaften, indem er „blutbefleckte Gegenstände“ in Waren verwandle. Zudem besteht die Gefahr, dass Verkäufe – etwa in Auktionshäusern oder im Netz – eine Szene bedienen, die das NS‑Regime glorifiziert, womit der Übergang zur strafbaren Verherrlichung oder Verharmlosung im Sinne von § 130 StGB fließend sein kann.
Argumente gegen ein pauschales Verbot
Gegen ein generelles Verkaufsverbot wird häufig eingewandt, dass ein solcher Schritt tief in Eigentumsrechte und Kunst‑ bzw. Wissenschaftsfreiheit eingreifen könnte. Historische Originale – etwa Fotoalben, Schriftstücke oder Alltagsgegenstände – können für Forschung und museale Aufarbeitung von hoher Bedeutung sein und werden teilweise über den Markt überhaupt erst für Archive zugänglich. Kritiker eines Totalverbots argumentieren, entscheidend sei der Kontext: In Museen und Gedenkstätten mit fachlicher Einordnung erfüllten diese Objekte eine erinnerungspolitische Funktion, während ein abstraktes Handelsverbot auch seriöse Vermittlungsarbeit behindern könnte.
Rolle von Museen, Archiven und Gedenkstätten
Historikerinnen, Gedenkstätten und Forschungseinrichtungen plädieren daher oft dafür, NS‑Relikte möglichst in öffentliche Sammlungen zu überführen, wo sie dokumentiert, kritisch kontextualisiert und der Bildungsarbeit zugänglich gemacht werden können. Fachleute betonen, dass ohne Einordnung Objekte leicht voyeuristischen oder nostalgischen Zwecken dienen, anstatt zur kritischen Auseinandersetzung mit Täterschaft und Verbrechen beizutragen. Ideal wäre nach Ansicht vieler Expertinnen, wenn Nachlässe und Dachbodenfunde nicht über Auktionshäuser, sondern direkt an Gedenkstätten und Archive gegeben würden – auch um Spekulationspreise und Marktanreize für NS‑Devotionalien zu unterbinden.
Zwischenregulierungen und Gesetzesinitiativen
Juristisch wird seit Jahren diskutiert, ob § 86a StGB auf den Handel mit eindeutig als NS‑Devotionalien erkennbaren Gegenständen ausgeweitet werden sollte, etwa durch ein ausdrückliches Verbot des gewerbsmäßigen Handels. Denkbar sind strengere Auflagen wie Dokumentations‑ und Meldepflichten für Auktionshäuser, Verbote an öffentlichen Plätzen oder Online‑Plattformen sowie die Pflicht, Angebote mit klarer Distanzierung und Kontext zu versehen. Gleichzeitig mahnen Rechtswissenschaftler an, bei einer Verschärfung die Grenzen zu Wissenschaft, Kunst und seriöser Erinnerungskultur sorgfältig zu beachten, um verfassungsrechtliche Konflikte mit Meinungs‑ und Informationsfreiheit zu vermeiden.
Ethische Bewertung und gesellschaftliche Verantwortung
Unabhängig von der juristischen Detailfrage ist der Handel mit NS‑Relikten eine zutiefst moralische und erinnerungspolitische Frage, die die Selbstverortung der deutschen Gesellschaft im Umgang mit der NS‑Vergangenheit berührt. Befürworter eines strikten Verbots sehen darin ein klares Signal, dass die Verbrechen des Nationalsozialismus nicht relativiert oder ästhetisiert werden dürfen und kein Raum für kommerzielle Fetischisierung besteht. Andere plädieren für eine starke gesellschaftliche Ächtung, engmaschige Beobachtung rechtsextremer Szenen und eine gezielte Überführung relevanter Objekte in öffentliche Sammlungen, anstatt einer pauschalen Kriminalisierung aller Besitzerinnen und Händler.
Fazit: Ein Verbot mit Ausnahmen?
In der Abwägung zwischen Opferschutz, Demokratie‑ und Erinnerungsinteressen auf der einen sowie Freiheitsrechten und Forschungsinteressen auf der anderen Seite spricht viel für eine deutliche weitere Einschränkung des Handels mit Nazi‑Devotionalien, insbesondere in der gewerblichen und öffentlichen Sphäre. Ein Modell könnte in einem weitreichenden Verbot des gewerbsmäßigen Verkaufs von klar als NS‑Devotionalien erkennbaren Stücken bestehen, verbunden mit Ausnahmen und privilegierten Wegen für Museen, Gedenkstätten und Forschungseinrichtungen. So ließe sich die Kommerzialisierung der NS‑Vergangenheit zurückdrängen, ohne den gesicherten, wissenschaftlich kontrollierten Zugang zu den historischen Quellen zu blockieren.
Quellen
Bei real.de gibt es Wehrmachts-Fanartikel zu kaufen
Volksverhetzung und Verherrlichung des NS-Regimes bleibt strafbar