Der Moment ist gekommen: Nach Jahren des Sparens und Investierens in Exchange Traded Funds (ETFs) möchten Sie die Früchte Ihrer Geduld ernten. Vielleicht steht eine größere Anschaffung an, Sie möchten Ihr Portfolio umschichten oder einfach nur Gewinne realisieren. Doch bevor Sie den Verkaufsbutton klicken, taucht eine wichtige Frage auf, die viele Anleger beschäftigt: Wie sieht es eigentlich beim ETF verkaufen Steuern aus? Die steuerlichen Aspekte können auf den ersten Blick komplex erscheinen, aber keine Sorge. Dieser Leitfaden führt Sie Schritt für Schritt durch die relevanten Regelungen in Deutschland, erklärt wichtige Begriffe wie Abgeltungssteuer, Freistellungsauftrag und Teilfreistellung und gibt Ihnen wertvolle Tipps, damit Sie steuerlich optimal aufgestellt sind. Das Verständnis dieser Regeln ist entscheidend, um unerwartete Abzüge zu vermeiden und den Nettoertrag Ihrer Investition zu maximieren.
Grundlagen: ETF Verkaufen Steuern verstehen
Wenn Sie in Deutschland ETFs mit Gewinn verkaufen, unterliegen diese Gewinne der Kapitalertragsteuer. Dieses System mag zunächst abschreckend wirken, basiert aber auf einigen klar definierten Prinzipien, die wir uns nun genauer ansehen werden. Das Ziel ist es, Transparenz zu schaffen und Ihnen das nötige Wissen an die Hand zu geben.
Die Abgeltungssteuer: Der Kern der Sache
Der zentrale Baustein bei der Besteuerung von Kapitalerträgen, zu denen auch Gewinne aus ETF-Verkäufen zählen, ist die Abgeltungssteuer. Diese wurde 2009 eingeführt, um die Besteuerung von Kapitalerträgen zu vereinfachen. Der Steuersatz beträgt pauschal 25 %. Auf diese 25 % kommen allerdings noch der Solidaritätszuschlag (derzeit 5,5 % der Abgeltungssteuer) und gegebenenfalls die Kirchensteuer (je nach Bundesland 8 % oder 9 % der Abgeltungssteuer) hinzu. Rechnerisch ergibt sich somit eine Gesamtbelastung von etwa 26,375 % (ohne Kirchensteuer) bis zu ca. 28 % (mit Kirchensteuer). Die Bezeichnung “Abgeltungssteuer” rührt daher, dass mit der Zahlung dieser Steuer die Steuerschuld für die entsprechenden Kapitalerträge grundsätzlich als abgegolten gilt. Das bedeutet, in vielen Fällen müssen Sie die Erträge nicht noch einmal gesondert in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben, da die depotführende Bank in Deutschland die Steuer direkt einbehält und an das Finanzamt abführt.
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
Wie bereits erwähnt, ist die Abgeltungssteuer nicht der einzige Posten. Der Solidaritätszuschlag, ursprünglich zur Finanzierung der deutschen Wiedervereinigung eingeführt, wird weiterhin auf die Abgeltungssteuer erhoben, auch wenn er für viele Einkommenssteuerzahler inzwischen entfallen ist. Für Kapitalerträge bleibt er jedoch relevant. Ähnlich verhält es sich mit der Kirchensteuer. Sind Sie Mitglied einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft, wird auch diese automatisch auf die Abgeltungssteuer aufgeschlagen und von Ihrer Bank abgeführt. Hierfür fragt die Bank Ihre Religionszugehörigkeit elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Sie haben jedoch die Möglichkeit, diesem automatisierten Datenabruf zu widersprechen (Sperrvermerk). In diesem Fall müssten Sie die Kapitalerträge dann aber zwingend in Ihrer Steuererklärung angeben, damit die Kirchensteuer nachträglich festgesetzt werden kann.
Den Sparerpauschbetrag nutzen: Der Freistellungsauftrag
Eine äußerst wichtige Komponente, um die Steuerlast auf Kapitalerträge zu reduzieren, ist der sogenannte Sparerpauschbetrag, der über einen Freistellungsauftrag bei Ihrer Bank geltend gemacht wird. Dieser Freibetrag sorgt dafür, dass Kapitalerträge bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei bleiben.
Was ist der Sparerpauschbetrag?
Jedem Steuerzahler in Deutschland steht ein jährlicher Sparerpauschbetrag zu. Seit dem Jahr 2023 beträgt dieser 1.000 Euro für Ledige und 2.000 Euro für gemeinsam veranlagte Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner. Alle Kapitalerträge – also nicht nur Gewinne aus ETF-Verkäufen, sondern auch Zinsen, Dividenden etc. – bis zu dieser Höhe bleiben komplett steuerfrei. Das bedeutet, erst wenn Ihre gesamten Kapitalerträge innerhalb eines Kalenderjahres diesen Betrag übersteigen, wird auf den darüberliegenden Teil die Abgeltungssteuer fällig. Dieser Freibetrag ist ein wertvolles Instrument zur Steueroptimierung, insbesondere für Anleger mit kleineren oder mittleren Depots.
Wie richte ich einen Freistellungsauftrag ein?
Damit Ihre Bank den Sparerpauschbetrag automatisch berücksichtigen kann und keine Steuern auf Erträge bis zu dieser Grenze abführt, müssen Sie einen Freistellungsauftrag erteilen. Dies geschieht in der Regel unkompliziert über das Online-Banking oder mittels eines Formulars Ihrer Depotbank. Wichtig ist, dass Sie die Höhe des Freibetrags, den die Bank berücksichtigen soll, selbst festlegen. Haben Sie Depots oder Konten bei mehreren Banken, können Sie den Gesamtbetrag von 1.000 Euro (bzw. 2.000 Euro) auf die verschiedenen Institute aufteilen. Achten Sie jedoch darauf, dass die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge den Ihnen zustehenden Gesamtbetrag nicht übersteigt. Eine regelmäßige Überprüfung und Anpassung, insbesondere wenn sich Ihre Ertragssituation ändert oder Sie Konten auflösen oder eröffnen, ist sinnvoll.
Die Teilfreistellung: Steuerbonus für Aktien-ETFs
Eine weitere wichtige Regelung, die die Steuerlast beim Verkauf von ETFs senken kann, ist die sogenannte Teilfreistellung. Diese wurde mit der Investmentsteuerreform 2018 eingeführt und soll eine potenzielle Doppelbesteuerung von Gewinnen auf Unternehmensebene (Körperschaftsteuer) und Anlegerebene (Abgeltungssteuer) zumindest teilweise ausgleichen.
Warum gibt es die Teilfreistellung?
Die Idee hinter der Teilfreistellung ist, die steuerliche Belastung von direkten Aktieninvestments und Aktienfonds (inklusive Aktien-ETFs) anzugleichen. Da Unternehmen ihre Gewinne bereits versteuern (Körperschaftsteuer), bevor sie Dividenden ausschütten oder Gewinne thesaurieren, würden diese Erträge ohne eine Korrektur beim Anleger nochmals voll der Abgeltungssteuer unterliegen. Die Teilfreistellung sorgt dafür, dass ein bestimmter Prozentsatz der Erträge (sowohl Ausschüttungen als auch Veräußerungsgewinne) von der Steuer freigestellt wird.
Wie hoch ist die Teilfreistellung?
Die Höhe der Teilfreistellung hängt von der Art des ETFs bzw. dessen Aktienquote ab:
- Aktienfonds/-ETFs (Aktienquote mind. 51 %): Hier beträgt die Teilfreistellung 30 % der Erträge. Das bedeutet, nur 70 % Ihrer Gewinne aus dem Verkauf solcher ETFs unterliegen der Abgeltungssteuer.
- Mischfonds/-ETFs (Aktienquote mind. 25 %): Bei diesen Fonds greift eine Teilfreistellung von 15 %.
- Immobilienfonds/-ETFs: Hier gelten je nach Schwerpunkt (Inland/Ausland) Teilfreistellungen von 60 % oder 80 %.
Für reine Anleihen-ETFs oder Geldmarkt-ETFs gibt es keine Teilfreistellung. Ihre Bank berücksichtigt die korrekte Teilfreistellung bei der Berechnung der Abgeltungssteuer automatisch, sofern es sich um einen gängigen ETF handelt und die Fondsklassifizierung klar ist. Diese Regelung macht Aktien-ETFs aus steuerlicher Sicht besonders attraktiv für den langfristigen Vermögensaufbau.
FIFO-Methode: Die Regel beim Verkauf
Wenn Sie über einen längeren Zeitraum immer wieder Anteile desselben ETFs gekauft haben (z. B. über einen Sparplan), stellt sich beim Verkauf die Frage: Welche Anteile gelten als verkauft, und wie wird der Gewinn berechnet? Hier kommt das FIFO-Prinzip ins Spiel.
Erklärung des FIFO-Prinzips
FIFO steht für “First-In, First-Out”. Dieses Prinzip besagt, dass die Anteile, die Sie zuerst gekauft haben, auch als erste wieder verkauft gelten. Für die Steuerberechnung bedeutet das: Der Gewinn ermittelt sich aus der Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Kaufpreis der ältesten Anteile in Ihrem Depot. Sie können also nicht gezielt die Anteile verkaufen, die den geringsten Gewinn aufweisen, um Steuern zu sparen. Die Bank wendet dieses Verfahren automatisch an.
Praktische Auswirkungen auf die Steuerlast
Das FIFO-Prinzip kann erhebliche Auswirkungen auf die Höhe des steuerpflichtigen Gewinns haben, insbesondere wenn Sie Anteile zu sehr unterschiedlichen Kursen über die Jahre erworben haben. Haben Sie beispielsweise früh zu niedrigen Kursen gekauft und später zu höheren Kursen nachgekauft, führt der Verkauf nach FIFO zu einem höheren ausgewiesenen Gewinn (und damit potenziell höheren Steuern) als wenn Sie die zuletzt gekauften Anteile verkaufen könnten. Dies ist wichtig bei der Planung von Verkäufen zu berücksichtigen, auch wenn Sie es nicht direkt beeinflussen können.
ETF Verkaufen Steuern: Thesaurierend vs. Ausschüttend
Eine häufige Frage, die auch in Online-Foren wie Reddit immer wieder diskutiert wird, betrifft die steuerlichen Unterschiede zwischen thesaurierenden (Gewinne wiederanlegenden) und ausschüttenden ETFs, insbesondere im Hinblick auf den Verkauf und die damit verbundenen Steuern beim Thema ETF verkaufen Steuern.
Besteuerung während der Haltedauer (Vorabpauschale)
Der Hauptunterschied liegt in der Besteuerung während der Haltedauer. Bei ausschüttenden ETFs werden die Dividenden direkt an Sie ausgezahlt und unterliegen (nach Abzug des Freibetrags und ggf. Teilfreistellung) der Abgeltungssteuer. Bei thesaurierenden ETFs werden die Erträge direkt im Fonds wiederangelegt. Um hier eine Steuerstundung bis zum Verkauf zu vermeiden, wurde die sogenannte Vorabpauschale eingeführt. Diese fiktive Bemessungsgrundlage wird jährlich berechnet und besteuert, auch wenn Sie keine Anteile verkaufen. Sie stellt sicher, dass auch bei thesaurierenden Fonds eine jährliche Mindestbesteuerung stattfindet. Die gezahlte Steuer auf die Vorabpauschale wird beim späteren Verkauf der Anteile angerechnet, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Steuerliche Behandlung beim Verkauf
Beim eigentlichen Verkauf der ETF-Anteile ist der Prozess der Steuerberechnung jedoch grundsätzlich gleich: Der Veräußerungsgewinn (Verkaufserlös abzüglich Anschaffungskosten) wird ermittelt. Bei thesaurierenden ETFs werden die bereits über die Vorabpauschale versteuerten Beträge von diesem Gewinn abgezogen, bevor die Abgeltungssteuer (unter Berücksichtigung der Teilfreistellung und des Freistellungsauftrags) berechnet wird. Bei ausschüttenden ETFs wurden die Erträge bereits laufend besteuert; beim Verkauf wird dann nur noch der reine Kursgewinn besteuert (ebenfalls unter Berücksichtigung von Teilfreistellung und Freibetrag). Unterm Strich ist die steuerliche Gesamtbelastung über die gesamte Haltedauer und den Verkauf hinweg bei beiden Varianten theoretisch sehr ähnlich konzipiert, auch wenn der Zeitpunkt der Steuerzahlung variiert. Die Komplexität ergibt sich also weniger aus der Unterscheidung thesaurierend/ausschüttend, sondern mehr aus dem Zusammenspiel aller Komponenten.
Verluste steuerlich nutzen: Die Verlustverrechnung
Nicht jede Investition läuft wie geplant. Was passiert, wenn Sie einen ETF mit Verlust verkaufen? Auch hier hat der Gesetzgeber Regelungen getroffen: Verluste können steuerlich geltend gemacht werden.
Wie funktioniert die Verlustverrechnung?
Verluste aus dem Verkauf von ETFs können mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen (z. B. Gewinne aus dem Verkauf anderer ETFs, Aktien, Anleihen oder auch Zinsen und Dividenden) verrechnet werden. Ihre depotführende Bank führt hierfür in der Regel zwei sogenannte Verlustverrechnungstöpfe: einen für Verluste aus Aktienverkäufen und einen für sonstige Verluste (zu denen auch Verluste aus ETF-Verkäufen zählen). Verluste aus ETFs können mit Gewinnen aus allen Arten von Kapitalanlagen verrechnet werden. Verluste aus dem Verkauf von Einzelaktien dürfen jedoch nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Die Bank nimmt diese Verrechnung im laufenden Jahr automatisch vor.
Wichtige Regeln und Fristen
Bleiben am Ende des Jahres Verluste übrig, die nicht mit Gewinnen verrechnet werden konnten, stellt die Bank auf Antrag eine Verlustbescheinigung aus. Diese müssen Sie bis zum 15. Dezember des Jahres bei der Bank beantragen. Mit dieser Bescheinigung können Sie die Verluste in Ihrer Steuererklärung geltend machen und sie entweder mit Kapitalerträgen bei anderen Banken verrechnen oder als Verlustvortrag ins nächste Jahr mitnehmen. Ohne Antrag auf eine Verlustbescheinigung überträgt die Bank den Verlust automatisch ins Folgejahr und verrechnet ihn dann mit zukünftigen Gewinnen bei derselben Bank.
Praktische Abwicklung durch die Depotbank
Für Anleger mit einem Depot bei einer deutschen Bank ist der Prozess der Besteuerung von ETF-Verkäufen in der Regel sehr komfortabel, da die Bank viele Aufgaben übernimmt.
Automatischer Steuerabzug
Sobald Sie ETF-Anteile mit Gewinn verkaufen, berechnet die Bank die anfallende Abgeltungssteuer (inklusive Soli und ggf. Kirchensteuer) unter Berücksichtigung Ihres erteilten Freistellungsauftrags und der anwendbaren Teilfreistellung. Die Steuer wird direkt vom Verkaufserlös einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Sie erhalten den Nettoerlös auf Ihr Verrechnungskonto gutgeschrieben. Dies vereinfacht den Prozess erheblich und stellt sicher, dass die Steuern korrekt abgeführt werden.
Jahressteuerbescheinigung
Am Anfang des Folgejahres erhalten Sie von Ihrer Bank eine Jahressteuerbescheinigung. Dieses Dokument listet alle Ihre Kapitalerträge des vergangenen Jahres auf, die abgeführten Steuern, den genutzten Sparerpauschbetrag und eventuell vorhandene Verlustverrechnungssalden. Diese Bescheinigung ist wichtig, falls Sie eine Steuererklärung abgeben (müssen) oder einfach nur zur Kontrolle Ihrer Unterlagen. Für die meisten Anleger, deren steuerliche Situation einfach ist (nur ein Depot bei einer deutschen Bank, Freistellungsauftrag ausreichend), ist mit dem automatischen Abzug und der Bescheinigung alles erledigt.
Häufige Fragen (Inspiriert von Reddit)
In Foren wie r/Finanzen auf Reddit tauchen immer wieder ähnliche Fragen und Unsicherheiten rund um das Thema ETF verkaufen und Steuern auf. Hier einige davon adressiert:
Steuererklärung: Muss der Verkauf rein?
In der Regel nicht, wenn Sie Ihr Depot bei einer deutschen Bank führen, Ihr Freistellungsauftrag korrekt eingerichtet ist und ausreicht oder die Bank die Steuern korrekt abgeführt hat. Die Abgeltungsteuer macht ihrem Namen Ehre. Eine Angabe in der Anlage KAP der Steuererklärung ist jedoch notwendig, wenn:
- Sie den Sparerpauschbetrag auf mehrere Banken ungünstig verteilt haben und zu viel Steuer abgeführt wurde.
- Sie eine Verlustbescheinigung erhalten haben und Verluste geltend machen wollen.
- Sie die Günstigerprüfung beantragen möchten (wenn Ihr persönlicher Einkommensteuersatz unter 25 % liegt).
- Sie Kirchensteuerpflichtig sind, aber einen Sperrvermerk gegen den automatischen Datenabruf eingelegt haben.
- Sie Kapitalerträge bei einer ausländischen Bank erzielt haben (siehe nächster Punkt).
Sonderfall: Ausländische Broker
Wenn Sie Ihr Depot bei einem Broker im Ausland führen (z. B. Degiro, Trading 212, Interactive Brokers), führt dieser in der Regel keine deutsche Abgeltungssteuer automatisch ab. Das bedeutet: Sie sind selbst dafür verantwortlich, alle Kapitalerträge (Verkaufsgewinne, Dividenden etc.) in Ihrer deutschen Steuererklärung (Anlage KAP) anzugeben. Dies erfordert eine sorgfältige Dokumentation aller Transaktionen und Erträge über das Jahr hinweg. Auch Regelungen wie die Teilfreistellung müssen Sie selbst korrekt ansetzen. Die Nutzung eines ausländischen Brokers kann also mit einem deutlich höheren administrativen Aufwand verbunden sein.
Expertentipp zur Steueroptimierung
Wir haben den Finanzexperten Dr. Klaus Müller um seine Einschätzung gebeten:
“Der Schlüssel zur steuerlichen Optimierung beim Verkauf von ETFs liegt in der vorausschauenden Planung und der konsequenten Nutzung der zur Verfügung stehenden Instrumente. Richten Sie Ihren Freistellungsauftrag frühzeitig und in ausreichender Höhe ein. Verstehen Sie die Wirkung der Teilfreistellung, besonders bei Aktien-ETFs. Und auch wenn das FIFO-Prinzip nicht beeinflussbar ist, kann das Wissen darum helfen, Verkaufszeitpunkte strategisch zu wählen, wenn Flexibilität besteht. Langfristig orientierte Anleger sollten sich nicht von Steuern abschrecken lassen, aber die Regeln kennen, um das Nettoergebnis zu maximieren.”
Abschließende Gedanken
Das Thema Steuern beim ETF-Verkauf ist zweifellos vielschichtig, aber mit dem richtigen Wissen durchaus beherrschbar. Die Abgeltungssteuer bildet die Basis, doch der Sparerpauschbetrag und die Teilfreistellung sind mächtige Werkzeuge, um die Steuerlast effektiv zu senken. Das FIFO-Prinzip und die Verlustverrechnung sind weitere wichtige Puzzleteile im Gesamtbild. Für die meisten Anleger mit Depot in Deutschland nimmt die Bank die wesentlichen Schritte ab, was den Prozess erheblich vereinfacht. Dennoch ist es unerlässlich, die Grundprinzipien zu verstehen, um die eigene Situation einschätzen und gegebenenfalls optimieren zu können. Behalten Sie Ihre Freistellungsaufträge im Blick, verstehen Sie die Abrechnungen Ihrer Bank und nutzen Sie die Jahressteuerbescheinigung zur Kontrolle. Bei komplexeren Sachverhalten, wie Depots im Ausland oder hohen Erträgen, kann eine Beratung durch einen Steuerberater sinnvoll sein. So stellen Sie sicher, dass Sie die Früchte Ihrer ETF-Investments nach Steuern bestmöglich genießen können.